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Statuten

Statuten der Grazer Schumpeter Gesellschaft - Graz Schumpeter Society

§1 Name und Sitz 
Der Verein führt den Namen Grazer Schumpeter Gesellschaft - Graz Schumpeter Society. Verein zur Förderung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und hat seinen Sitz in Graz. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Bundesland Steiermark. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 

§ 2  Zweck und Aktivitäten
 Die Vereinstätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. 
 Die Grazer Schumpeter Gesellschaft - Graz Schumpeter Society ist eine wissenschaftliche Vereinigung mit dem Zweck der Pflege der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften unter besonderer Berücksichtigung des Beitrags von Joseph A. Schumpeter. Sie sucht diesen Vereinszweck zu fördern durch wissenschaftliche Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Workshops, Tagungen sowie insbesondere durch regelmäßig abzuhaltende Graz Schumpeter Lectures und die Herausgabe von ent-sprechenden Publikationen. 

§ 3  Mittel zur Förderung des Vereinszweckes
 Die zur Erreichung des Vereinszweckes benötigten finanziellen Mittel werden durch Zuwendungen und Spenden aufgebracht sowie - vorbehaltlich eines diesbezüglichen Beschlusses der Vollversammlung - durch Mitgliedsbeiträge. 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen physischen und juristischen Personen offen. 
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung. 
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirk-sam. 

§ 5  Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: 
(a ) durch Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; 
(b ) durch Austritt, der jederzeit dem Vorstand schriftlich angezeigt werden kann; 
(c ) durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten vom Vorstand verfügt werden kann. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. 
(d) durch Erlöschen, wenn das Mitglied in drei aufeinander folgenden Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und - vorbehaltlich eines diesbezüglichen Beschlusses der Vollversammlung - Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erlischt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft erst mit ihrer vollen Bezahlung. 
 

§ 7  Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 

§ 8  Die Vollversammlung
(1) Die ordentliche Vollversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. 
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder stattzufinden. 
(3) Zu den Vollversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen. Vorbehaltlich eines Beschlusses der Vollversammlung kann die Übermittlung der Einladungen sowie der Protokolle elektronisch erfolgen.
(4) Anträge an die Vollversammlung sind spätestens drei Tage vor der anberaumten Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln. 
(5) An der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig. 
(6) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Vollversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist. 
(7) Die Wahlen und Beschlüsse in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit mit. 

§ 9 Aufgabenkreis der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Agenden vorbehalten: 
(a ) die Genehmigung des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und die Erteilung der Entlastung; 
(b ) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; 
(c ) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 
(d ) vorbehaltlich eines Beschlusses über die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen die Festsetzung der Höhe derselbigen; 
(e ) die Entscheidung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; 
(f ) die Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte. 

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. 
(2) Der Vorstand, der von der Vollversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu allerdings die nachträgliche Genehmigung in der jeweils nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. 
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. 
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. 
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 8) oder Rücktritt (Abs. 9). 
(8) Die Vollversammlung kann dem gesamten Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern jederzeit das Vertrauen entziehen. 
(9) Einzelne Vorstandsmitglieder können gegenüber dem Vorstand schriftlich ihren Rücktritt jederzeit erklären. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands ist die Rücktrittserklärung an die Vollversammlung zu richten. In jedem Fall wird der Rücktritt erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers (der Nachfolger) wirksam. 

§ 11 Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; es kommen ihm alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
(a )  die Abfassung des Jahresberichts sowie des Rechnungsabschlusses; 
(b )  die Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung; 
(c )  die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung; 
(d )  die Führung der Mitgliederliste. 

§ 12  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt in Angelegenheiten, die in den irkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, entsprechende Anordnungen bzw. Vorkehrungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das dafür zuständige Vereinsorgan. 
(2) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands. 
(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins zuständig. 
(4) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen; sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, sind sie vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterfertigen. 
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters ihre jeweiligen Stellvertreter.

§13  Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie erstatten jeweils vor der Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands Bericht. 

§14  Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet das Vereinsschiedsgericht. 
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird fallweise derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind nicht mehr anfechtbar. 

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der Vollversammlung. Falls die Vollversammlung die Auflösung beschließt, hat sie auch darüber zu befinden, wem nach Abzug aller Verbindlichkeiten des Vereins ein eventuell vorhandenes Vermögen zufällt. 

Kontakt

Grazer Schumpeter Gesellschaft
Vorsitzender
Prof. Dr. Richard Sturn Telefon:+43 (0)316 380 - 3461

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